Kommunale Benachteiligung

Kommunen haben trotz des im Artikel 28, Absatz 2 des Grundgesetzes verbrieften Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nur stark eingeschränkte Entscheidungsmöglichkeiten. Das Grundrecht der kommunalen Selbstverwaltung wird in Deutschland immer mehr ausgehöhlt. Das ist wissenschaftlich und praktisch belegt. Deshalb hat der Blogger auch den Begriff von den vier Totengräbern der kommunalen Selbstverwaltung geprägt: strukturelle Unterfinanzierung, rechtliche Bevormundung, Überregulierung, weitgehende Außerkraftsetzung der Subsidiarität. Das grundgesetzlich für alle kommunalen Gebietskörperschaften und – Verbände normierte Recht, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“, steht mehr oder minder nur auf dem Papier. Das Hauptproblem ist die Strangulierung durch übergeordnete (Bund, Länder) Strangulierung durch Verordnungen, Vorschriften und konkrete Weisungen von Aufsichtsorganen, die gravierend in das Prinzip der Selbstverwaltung eingreifen. Untere (zumeist die Landkreise) und obere (im Regelfall die Innenministerien oder nachgeordnete Behörden wie Verwaltungsämter und Regierungspräsidien) Behörden unterlaufen auch in der kommunalwirtschaftlichen Betätigung das Prinzip der Organisationshoheit, indem sie z. B. Kooperationen und Beteiligungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung zulassen. Nach demokratischen Verständnis ist ein Stadtrat aber ausreichend demokratisch legitimiert, um beispielsweise  darüber zu befinden, ob ein Dritter eine Minderheitsbeteiligung an einem kommunalen Unternehmen eingehen darf.

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Professor Dr. Michael Schäfer

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