Kommunen, Länder und der Bund

Die Kommunen bilden die unterste Stufe im Verwaltungsaufbau Deutschlands. Staatsrechtlich sind die Kommunen (Gemeinden, Städte, Landkreise) Teil der Länder. Gleichzeitig definiert aber der Artikel 28, Absatz 2 des Grundgesetzes das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung mit den zentralen Elementen Organisationshoheit, Subsidiarität und eigene wirtschaftsbezogene Steuerbemessung (in erster Linie Gewerbe- und Grundsteuer. Artikel 30 Grundgesetz normiert, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist. Folgerichtig haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Hier unterscheidet das Grundgesetz zwischen ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebung. Die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes (z. B. für Verteidigung und Auswärtige Angelegenheiten) definiert für die Länder, dass diese in diesen Bereichen nur dann Gesetze erlassen dürfen, wenn sie vom Bund dazu ausdrücklich ermächtigt werden. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht selbst Gebrauch macht (Art. 70 – 72 GG).

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Professor Dr. Michael Schäfer

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