Bundes- und Landesgesetze mit kommunalen Auswirkungen und Konnexität

Im Staatsrecht bezieht sich das Konnexitätsprinzip auf den Grundsatz aus Artikel 104a Abs. 1 Grundgesetz. Dieser besagt, dass Bund und Länder die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben. Grundlegend kann zwischen zwei Arten der staatsrechtlichen Konnexität unterschieden werden:
  • Veranlassungskonnexität (auch: Gesetzeskausalität; „Wer bestellt, muss bezahlen“)
  • Ausführungskonnexität (auch: Vollzugskausalität; „Wer vollzieht, muss bezahlen“)
Im Verhältnis von Bund und Ländern zu den Kommunen ist eine zunehmende Missachtung der Veranlassungskonnexität zu beobachten. Das manifestiert sich darin dass die übergeordneten Ebenen den Gemeinden, Städten und Landkreisen immer häufiger neue Aufgaben übertragen, ohne eine auskömmliche Finanzierung zu gewährleisten. Ein bekanntes Beispiel für diese aus der Gesetzgebung folgende Konnexität ist die Einführung des Rechts auf einen Kitaplatz im Jahr 2013. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe und den erforderlichen Kita-Ausbau sind die Kommunen verantwortlich, die Kosten werden allerdings nur zum Teil auch von Bund und Ländern getragen. Dadurch entsteht den Kommunen eine finanzielle Mehrbelastung, Tendenz steigend. Ein ähnliches Missverhältnis ist auch für die Kosten für die Aufnahme von Flüchtlingen und deren Integration zu konstatieren. https://www.juraforum.de/lexikon/konnexitaetsprinzip
Nach oben scrollen