Im Staatsrecht bezieht sich das Konnexitätsprinzip auf den Grundsatz aus Artikel 104a Abs. 1 Grundgesetz. Dieser besagt, dass Bund und Länder die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben. Grundlegend kann zwischen zwei Arten der staatsrechtlichen Konnexität unterschieden werden:
- Veranlassungskonnexität (auch: Gesetzeskausalität; „Wer bestellt, muss bezahlen“)
- Ausführungskonnexität (auch: Vollzugskausalität; „Wer vollzieht, muss bezahlen“)
- Kommunale Selbstverwaltung
- Kommunalpolitik
- Kommunalwirtschaft
- Kommunale Unternehmen
- Stadtwerke
- Kommunale Krankenhäuser / Kommunale Wohnungsgesellschaften / Kommunale Verkehrsunternehmen / Kommunale Rückgewinnungswirtschaft / Kommunale Wasser- und Abwasserunternehmen bzw. -Zweckverbände<
- Kommunale Spitzenverbände
- Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU)
- Daseinsvorsorge
- Öffentlich-Private Partnerschaften
- Öffentlich-Private Daseinsvorsorge
- Kommunale Gebietskörperschaften
- Kommunalfinanzen
- Kommunen, Länder und der Bund
- Dominanz alte Bundesländer
- Kommunale Benachteiligung