Es handelt sich erstens um Unternehmen innerhalb der Verwaltungsstrukturen bzw. in öffentlichen Strukturen: Das sind erstens die Regiebetriebe, die unmittelbar durch den Gemeinderat gesteuert und kontrolliert werden. Zweitens sind es die Eigenbetriebe, die über einen zwischengeschalteten Werksausschuss verfügen, über den die Gemeinde ebenfalls unmittelbare Kontrolle ausübt. Drittens sind es die Anstalten öffentlichen Rechts (AÖR), die außerhalb der Kernverwaltungen bestehen, aber dennoch unmittelbar kommunal gesteuert werden.
Vor allem in den Bereichen Wasser/Abwasser, Entsorgung und ÖPNV wird die wirtschaftliche Betätigung häufig in kommunalen Zweckverbänden ausgeübt. Diese Zweckverbände sind die wichtigste Formen interkommunaler Kooperation bei der kommunalwirtschaftlichen Betätigung.
Zweitens wird die kommunalwirtschaftliche Betätigung in privatrechtlichen Strukturen ausgeübt. Das sind in erster Linie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften in vollständig kommunalem Besitz oder eigentumsrechtlichen Mischstrukturen unter Beteiligung der Privatwirtschaft. Diese sollte im Regelfall Minderheitseigentümer sein. Dieses Postulat hat das Ziel, dass die kommunale Gebietskörperschaft auch in solchen gemischtwirtschaftlichen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf Gegenstand und Ziele der wirtschaftlichen Betätigung hat. Grundsätzlich dürfen Kommunen privatrechtliche Strukturen nur etablieren, wenn die Möglichkeit von Haftungsbeschränkungen besteht.
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Prof Dr. Michael Schäfer
Prof. Dr. Michael Schäfer vertrat als Wissenschaftler bis zu seinem Ruhestand (2018) das Fachgebiet Kommunalwirtschaft an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde und war dort einer der beiden Initiatoren für den deutschlandweit ersten Masterstudiengang in dieser Disziplin (20210). Er ist Hauptautor des Standardwerkes zu diesem Gegenstand (Kommunalwirtschaft. Eine gesellschaftspolitische und volkswirtschaftliche Analyse, 2014, Springer/Gabler), das 2023 als Print in zweiter Printauflage erscheint.
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